C
Verwaltung
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a.
der Vorstand
b.
der Erweiterte Vorstand (Vorstand + Ortsverbandsvorsitzende)
c.
die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
– dem 1.Vorsitzenden
–
dem 2.Vorstitzenden
–
dem Schatzmeister
–
den beiden Schriftführern
2.
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
3. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis die Nachfolger ihre
Ämter angetreten haben.
4.
Sofern ein Mitglied des Vorstandes ausscheidet, kann der Erweiterte
Vorstand dessen Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung
einer Person seines Vertrauens übertragen.
Dies gilt jedoch nicht beim Ausscheiden des ersten bzw. zweiten
Vorsitzenden.
In diesem Falle muss innerhalb von drei Monaten eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und eine Ergänzungswahl
durchgeführt werden.
5.
Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der 1. und der 2.Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von
ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der
2.Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden
ausüben.
6.
Die Vorstandmitglieder und alle übrigen Aufgabenträger üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Etwaige Auslagen werden ihnen in
angemessenem Umfang erstattet.
Zur Erledigung wichtiger Verbandsaufgaben können weitere Mitarbeiter
herangezogen und gegebenenfalls auch angemessen honoriert werden.
7.
Bewerber für das Amt des 1.Vorsitzenden müssen die Befähigung
für das Lehramt an Hörgeschädigtenschulen haben.
8.
Auf den Geschäftsgang finden die Bestimmungen zur
Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.
§ 12 Erweiterter Vorstand (EV)
1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 11) und den
Ortsverbandsvorsitzenden sowie je einem Vertreter der
Arbeitsgemeinschaft.
2.
Der Erweiterte Vorstand entscheidet über alle nicht der
Mitgliederversammlung oder dem Vorstand obliegenden Angelegenheiten.
3.
Er tritt mindestens einmal im Jahr, darüber hinaus nach Bedarf
zusammen.
4.
Er wird vom Vorstand einberufen und geleitet.
5.
Auf den Geschäftsgang finden die Bestimmungen der
Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.
6.
Die Wahl der Ortsverbandsvorsitzenden hat innerhalb von
drei Monaten nach der Wahl des Vorstandes stattzufinden.
§ 13 Arbeitsgemeinschaft
Auf Antrag können Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Sie
bedürfen der Zustimmung des Erweiterten Vorstandes. Die
Arbeitsgemeinschaften wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter, der Sitz und
Stimme im Erweiterten Vorstand hat.
§ 14 Mitgliederversammlung
1.
Nach Ablauf einer Wahlperiode findet jeweils eine
Mitgliederversammlung
statt. Der 1.Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des
Vorstandes lädt dazu mindestens acht Wochen vorher schriftlich ein und
leitet die Versammlung. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu
geben.
2.
Die Mitgliederversammlung obliegt im besonderen:
a.
die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters
und des Kassenprüfers,
b.
die Entlastung des Vorstands,
c.
die Wahl des Vorstands,
d.
die Wahl von Kassenprüfern,
e.
die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
f.
die Beschlussfassung über Änderungen des Satzung und der Auflösung
eines Vereins.
3.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand
einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie
müssen innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn ein Viertel der
Mitglieder dies schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangt. Die
Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.
Beschlüsse mit Ausnahme von § 18 und § 19 werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
6.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine
Niederschrift
anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahl- und
Abstimmungsergebnisse enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist der
nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
8.
Anträge zu ordentlichen Mitgliederversammlungen ist mindestens vier
Wochen vor der Versammlung schriftlich und mit ausreichender
Begründung einzureichen.
9.
Später eingehende Anträge dürfen in jeder Mitgliederversammlung nur
dann behandelt werden, wenn ihr Dringlichkeit mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht werden.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als
Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig
beschlossen wird.
10.
Erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender und Schatzmeister werdenin
gesonderten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit ermittelt.
11.
Wird die einfache Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, kommt es zu
einer Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten
Stimmenzahlen.
12.
Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn mindestens ein stimmberechtigtes
Mitglied dies beantragt.
§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt in offener Abstimmung für die Dauer
von vier Jahren Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.