Satzung

Berufsverband Bayerischer Hörgeschädigtenpädagogen e.V.

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Satzung

in der Fassung vom 19. März 1993

 

A  Allgemeines

§  1 Name und Sitz

§  2 Aufgaben und Zweck

§  3 Mittel des Vereins

§  4 Gemeinnützigkeit

 

D  Finanzwesen

§ 16 Geschäftsjahr

§ 17 Schatzmeister

 

B  Mitgliedschaft

§  5 Mitglieder

§  6 Erwerb der Mitgliedschaft

§  7 Pflichten der Mitglieder

§  8 Beendigung der Mitgliedschaft

§  9 Mitgliedsbeiträge

 

E  Änderung der Satzung

§ 18 Änderung der Satzung

 

C  Verwaltung

§ 10 Organe des Vereins

§ 11 Vorstand

§ 12 Erweiterter Vorstand

§ 13 Arbeitsgemeinschaft

§ 14 Mitgliederversammlung

§ 15 Kassenprüfer

 

F  Auflösen des Vereins

§ 19 Auflösen des Vereins

§ 20 Liquidation

 

 

 

A   Allgemeines

 

§   1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen

„Berufsverband Bayrischer Hörgeschädigtenpädagogen“ (BBH);

vormals „Berufsverband Bayrischer Taubstummenlehrer“ (BBTL)

Er ist Mitglied im Bund Deutscher Hörgeschädigtenpädagogen (BDH);

vormals Bund Deutscher Taubstummenlehrer (BDT)

 

2. Sitz des Vereins ist Straubing

 

3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

§   2 Aufgaben und Zweck

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Ausgabenordnung.

 

2. Der Verein bemüht sich um die Förderung der Hörgeschädigtenbildung

in Bayern. Zu diesem Zweck hält er Kontakt zu den Ausbildungsstätten für LehrerInnen und ErzieherInnen, zu Behörden und zu Elternorganisationen sowie zu weiteren Verbänden.

 

3.  Der Verein regt Maßnahmen an, die der erziehlichen und unterrichtlichen

Arbeit an Schulen für Hörgeschädigte dienen, z.B. Lehrplanforschung, Erstellung von Unterrichtsprogrammen, Schulbüchern, Organisationspläne, u.ä.

 

4.  Der Verein vertritt die Standesinteressen seiner Mitglieder.

 

5. Der Verein nimmt Einfluss auf die Gesetzgebung im Bereich

Hörgeschädigtenbildung.

 

6. Der Verein veranstaltet Tagungen, die der beruflichen Fortbildung

seiner Mitglieder dienen.

 

7. Der Verein kann Arbeitsgemeinschaften bilden.

 

 

§   3 Mittel des Vereins

 

Die Mittel des Vereins zur Erfüllung seines Zweckes werden erworben

  aus Mitgliedsbeiträgen

  aus Geld-, Sach- oder sonstigen Spenden

  aus Einnahmen von Veranstaltungen u.ä.

 

 

§   4 Gemeinnützigkeit

 

1.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.  Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen

des Vereins weder geleistete Kapitalanlagen noch Sacheinlagen zurück.

 

5.  Bei Auflösen des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die bayrischen Schulen für Hörgeschädigte.

 

 

 

 

B   MITGLIEDSCHAFT

 

§   5 Mitglieder

 

1. Der Verein setzt sich zusammen aus

ordentlichen Mitgliedern

außerordentlichen Mitgliedern

Ehrenmitglieder

 

2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:

Lehrpersonen und Studierende an den Ausbildungsstätten für

Hörgeschädigtenpädagogen

Lehrpersonen an den Bildungseinrichtungen für Hörgeschädigte

 

Die ordentlichen Mitglieder übern in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht aus.

 

3. Außerordentliche Mitglieder können alle, in Unterricht und Erziehung

an Bildungseinrichtungen für Hörgeschädigte tätigen MitarbeiterInnen werden, die nicht zum Personenkreis des § 5, Absatz 2 gehören.

 

Die außerordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie können jedoch Arbeitsgemeinschaften bilden und haben dann je einen Vertreter im Erweiterten Vorstand

 

 

§   6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichte Anmeldung beim Vorstand

erworben, falls dieser nicht innerhalb eines Monats widerspricht.

 

2. Personen, die sich um den Berufsverband bzw. um das

Hörgeschädigtenwesen verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Erweiterten Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Beschlüsse müssen jeweils mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragszahlungen befreit, besitzen aber das Stimmrecht.

 

 

§   7 Pflichten der Mitglieder

 

Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied

zur Zahlung der von der Mitgliedsversammlung beschlossenen Beiträge

  zur Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung und der Vereinsbeschlüsse

zur Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins.

 

 

§   8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

durch Austritt

durch Ausschluss

durch Tod

 

2. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Er ist dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitzuteilen.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes

ausgeschlossen werden, wenn es

die Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher

Aufforderung nicht erfüllt

gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins gröblich verstößt.

 

4. Bei Ausschluss steht dem Betroffenen unter Einhaltung einer Frist

von zwei Wochen nach Zustellung das Einspruchsrecht zu ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

 

5. Mitglieder, die mit einem Amt betraut waren, haben vor dem Austritt

bzw. Ausschluss Rechenschaft abzulegen und Vereinseigentum zurückzugeben.

 

 

§   9 Mitgliedsbeiträge

 

1. Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, dessen

Mindesthöhe die Mitgliederversammlung festlegt.

 

2. Über Ermäßigungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.

 

3. Dem Verein können Geld-, Sach- und sonstige Spenden zugewendet

werden.

 

 

 

 

C   Verwaltung

 

 

§   10 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a. der Vorstand

b. der Erweiterte Vorstand (Vorstand + Ortsverbandsvorsitzende)

c. die Mitgliederversammlung

 

 

§   11 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus

dem 1.Vorsitzenden

dem 2.Vorstitzenden

dem Schatzmeister

den beiden Schriftführern

 

2. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

 

3. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis die Nachfolger ihre

Ämter angetreten haben.

 

4. Sofern ein Mitglied des Vorstandes ausscheidet, kann der Erweiterte

Vorstand dessen Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung einer Person seines Vertrauens übertragen.

Dies gilt jedoch nicht beim Ausscheiden des ersten bzw. zweiten Vorsitzenden.

In diesem Falle muss innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und eine Ergänzungswahl durchgeführt werden.

 

5. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der 1. und der 2.Vorsitzende.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2.Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden ausüben.

 

6. Die Vorstandmitglieder und alle übrigen Aufgabenträger üben ihre

Tätigkeit ehrenamtlich aus. Etwaige Auslagen werden ihnen in angemessenem Umfang erstattet.

Zur Erledigung wichtiger Verbandsaufgaben können weitere Mitarbeiter herangezogen und gegebenenfalls auch angemessen honoriert werden.

 

7. Bewerber für das Amt des 1.Vorsitzenden müssen die Befähigung

für das Lehramt an Hörgeschädigtenschulen haben.

 

8. Auf den Geschäftsgang finden die Bestimmungen zur

Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.

 

 

§   12 Erweiterter Vorstand (EV)

 

1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 11) und den

Ortsverbandsvorsitzenden sowie je einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft.

 

2. Der Erweiterte Vorstand entscheidet über alle nicht der

Mitgliederversammlung oder dem Vorstand obliegenden Angelegenheiten.

 

3. Er tritt mindestens einmal im Jahr, darüber hinaus nach Bedarf zusammen.

 

4. Er wird vom Vorstand einberufen und geleitet.

 

5. Auf den Geschäftsgang finden die Bestimmungen der

Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.

 

6. Die Wahl der Ortsverbandsvorsitzenden hat innerhalb von

drei Monaten nach der Wahl des Vorstandes stattzufinden.

 

 

§   13 Arbeitsgemeinschaft

 

Auf Antrag können Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Sie bedürfen der Zustimmung des Erweiterten Vorstandes. Die Arbeitsgemeinschaften wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter, der Sitz und Stimme im Erweiterten Vorstand hat.

 

 

§   14 Mitgliederversammlung

 

1. Nach Ablauf einer Wahlperiode findet jeweils eine Mitgliederversammlung

statt. Der 1.Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes lädt dazu mindestens acht Wochen vorher schriftlich ein und leitet die Versammlung. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben.

 

2. Die Mitgliederversammlung obliegt im besonderen:

a. die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters

und des Kassenprüfers,

b. die Entlastung des Vorstands,

c. die Wahl des Vorstands,

d. die Wahl von Kassenprüfern,

e. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags

f. die Beschlussfassung über Änderungen des Satzung und der Auflösung

eines Vereins.

 

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand

einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie müssen innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangt. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

 

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht

auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

5. Beschlüsse mit Ausnahme von § 18 und § 19 werden mit einfacher

Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

6. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

7. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift

anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahl- und Abstimmungsergebnisse enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

8. Anträge zu ordentlichen Mitgliederversammlungen ist mindestens vier

Wochen vor der Versammlung schriftlich und mit ausreichender Begründung einzureichen.

 

9. Später eingehende Anträge dürfen in jeder Mitgliederversammlung nur

dann behandelt werden, wenn ihr Dringlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht werden.

Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.

 

10. Erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender und Schatzmeister werdenin

gesonderten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit ermittelt.

 

11. Wird die einfache Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, kommt es zu

einer Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen.

 

12. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn mindestens ein stimmberechtigtes

Mitglied dies beantragt.

 

 

§   15 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt in offener Abstimmung für die Dauer von vier Jahren Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

 

 

 

D   FINANZWESEN

 

 

§   16 Geschäftsjahr

 

Das Rechnungs- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§   17 Schatzmeister

 

1. Der Schatzmeister hat für das abgelaufene Geschäftsjahr eine

Jahresrechnung zu erstellen, die sämtliche Einnahmen und Ausgeben nachweist. Sie wird von den Revisoren geprüft, ist jährlich dem Erweiterten Vorstand vorzulegen und wird von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung genehmigt.

 

2. Der Schatzmeister ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung

für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse verantwortlich.

 

 

 

 

E   ÄNDERUNG DER SATZUNG

 

 

§   18 Änderung der Satzung

 

1. Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich

einzureichen. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung zugleich mit der Tagesordnung bekannt zugeben.

 

2. Bei Beschlüssen über Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von 75%

der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

 

 

F   AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

 

§   19 Auflösen des Vereins

 

1. Anträge auf Auflösung des Vereins sind beim Vorstand schriftlich

einzureichen.

 

2. Bei Verhandlungen über Anträge auf Auflösung des Vereins ist eine

außerordentliche, nur zu diesem Zweck bestimmte Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder schriftlich einzuladen sind.

 

3. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit

von 75% der Mitglieder gefasst werden. Sind zur ersten außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht 75% der Stimmberechtigten erschienen, so ist binnen vier Wochen eine weiterte außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.

 

 

§   20 Liquidation

 

1. Im Falle der Auflösung des Vereins findet über das Vermögen die

Liquidation statt. Sie erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können aber auch andere Personen bestellt werden. Die Auflösung des Vereins ist öffentlich bekannt zugeben.

 

2. Das Vereinsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu

verwenden. Das hernach verbleibende Vermögen wird zu gleichen Teilen auf die Spendenkonten der bayrischen Schulen für Hörgeschädigte überwiesen.

 

 

   

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Stand 13.05.2010